Satzung

Details
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2012 09:23
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§ 1 Der Verein führt den Namen

Flugmodellsportgruppe Ertingen e.V., Ertingen

Er hat seinen Sitz in Ertingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Riedlingen eingetragen.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, also ohne die Absicht auf Gewinnerzielung, unter Ausschluss parteipolitischer oder konfessioneller Betätigung - im Sinne des Abschnitts - "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein hat entsprechend der Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Zweck, den Flugmodellsport zu fördern und Freunde dieses Sportes zusammenzuschließen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung der Jugend gewidmet, die sich dem Flugmodellsport zuwenden will.
Folgende Aufgaben und Arbeiten gewährleisten den Vereinszweck: z.B. Arbeiten in der Flugzeugwerkstatt der Vereinsräume, Flugplatzpflegearbeiten, Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes, Kooperation Verein/Schule, der Experimentalflugzeugbereich dient v.a. zur Hinführung der Jugend in Naturwissenschaft und Forschung, Förderung des Flugmodellsports auf oberschwäbischer Verbandsebene der Vereine usw.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Modellflugverbandes (DMFV)


 § 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft / Rechte und Pflichten

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte endet die Mitgliedschaft.


Die Mitglieder setzen sich zusammen aus

1. ordentlichen Mitgliedern ab 18 Jahren,

2. außerordentlichen Mitgliedern bis 18 Jahren,

3. fördernden Mitgliedern,

4. Ehrenmitgliedern.

Natürliche Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

Jedes ordentliche Mitglied, ausserordentliche Mitglied und Ehrenmitgliedtglied, sofern aktiv am Fluggeschehen teilnimmt, ist verpflichtet beim Deutschen Modellflugverband Mitglied zu sein und über diesen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit diese Mitgliedschaft und Versicherung über den Verein abzuschließen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Das Gesuch ist an den Vorstand zu richten. die Aufnahme wird durch Mehrheitsbeschluss von Vorstand und Ausschuss entschieden.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Weisungen des Vorstandes und des Ausschusses, die das Vereinsleben betreffen oder im Interesse des Vereins gegeben werden, Folge zu leisten.

 

§ 5 Beendigung/Änderung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt

2. durch Ausschluss

3. durch Tod

4. wenn die Mitgliedsbeiträge nach Ablauf des Geschäftsjahres rückständig sind und nach 2-maliger Zahlungsaufforderung durch den Vorstand innerhalb 3 Monate nach der letzten Aufforderung nicht beglichen sind.

zu 1)
Der Austritt/die Änderung der Mitgliedschaft ist schriftlich zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer 4-monatigen Kündigungsfrist zu erklären.

zu 2)
Ein Mitglied kann vom Vorstand und Ausschuss mit 3/4-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins in irgendeiner Weise schädigt, wenn es gegen die Satzung oder Weisungen des Vorstandes und des Ausschusses wissentlich verstößt oder die Vereinsdisziplin grob verletzt.

Der Ausschluss wird dem Mitglied in eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb 4 Wochen nach Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Beim Ausscheiden ist ein etwaiger Mitgliedsausweis an den Vorstand zurückzugeben. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins.
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen, sofern sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten.

 

§ 6 Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren, außer Mitgliedsbeiträge, werden vom Vorstand und Ausschuss festgelegt.


Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

 

§ 7 Mittelverwendung

Mitgliedsbeiträge und alle dem Verein zugehenden Gelder jedwelcher Art dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand mit Ausschuss

2. Mitgliederversammlung - Hauptversammlung -

3. Mitgliederversammlung - außerordentliche Versammlung –

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier.

Der Vorstand und der Ausschuss werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Ausschussmitglied oder der 2. Vorsitzende aus, so kann für die restliche Dauer der Amtsperiode vom Vorstand mit Ausschuss ein Ersatzmitglied hinzu gewählt werden.

Die Ersatzwahl des 1. Vorsitzenden bleibt der nächsten Hauptversammlung vorbehalten, falls dieser vorzeitig ausscheidet. Bei zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Funktion.

 

§ 10 Gesetzliche Vertreter

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 11

Eine Wiederwahl als Vorstand oder als Ausschussmitglied ist zulässig. Der Vorstand und die Ausschussmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Frist noch nicht stattgefunden hat.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Ausschussmitglieder beschlussfähig, sofern der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Auf schriftlichen oder mündlichen Antrag von mindestens 2 Ausschussmitgliedern muss der Vorstand spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages zu einer Ausschusssitzung zusammentreten.

 

§ 12 Hauptversammlung

Im Jahr muss einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden und zwar im 1. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres. Sie ist durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 7 Tagen vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekannt zugeben.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und des Kassenberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Entlastung des Vorstandes und Ausschusses, sowie des Kassiers.

3. Wahl eines neuen Vorstandes und Ausschusses.

4. Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

5. Bestellung von 2 Rechnungsprüfern.

6. Anträge von Mitgliedern.

7. Satzungsänderungen.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 13

Über das Ergebnis jeder Vorstandssitzung, Hauptversammlung und Mitgliederversamlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers.

 

§ 14 Abstimmungen

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 3 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

 

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, ausserordentlichen Mitglieder ab 16 Jahre und Ehrenmitglieder.

 

Fördermitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 15

Wahlen müssen geheim durchgeführt werden.

 

§ 16 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten (wie § 14) Mitglieder.

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Sind weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von 2 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden entscheidet.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das gesamte Vermögen des Vereins der Gemeindeverwaltung Ertingen zu treuhänderischer Verwaltung übergeben mit der Maßgabe, dieses so lang in Verwahrung zu nehmen, bis in Ertingen wieder ein Nachfolgeverein mit denselben Zwecken und Zielen neu gegründet wird, sofern dieser Verein mindestens zwei Jahre in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist und gemeinnützigen Zwecken dient.

Wird nach Auflösung des Vereins innerhalb zwei Jahre kein Folgeverein zu den in der Satzung angegebenen Zwecke gegründet, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Ertingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10. März 2007.